Eingetragener Verein oder nicht eingetragener Verein – das ist hier die Frage
Es ist ein wenig schwierig, über dieses Thema zu schreiben, ohne gleich fachlich zu werden. Dennoch ist es eines der wichtigeren im Bereich Chormanagement.
Zunächst wie bei Rechts-, Steuer-, Versicherungs-, oder Finanzthemen üblich, ein Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherchearbeit kann es immer auch zu Fehlern kommen. Daher wird für die Richtigkeit der hier zur Verfügung gestellten Informationen keine Gewähr übernommen. Es handelt sich ebenfalls nicht um Handlungsempfehlungen. Bitte holen Sie vor einer Entscheidungsfindung fachkundigen Rat ein (z.B. von Steuerberatern, Anwälten, Versicherungs- oder Finanzprofis).•
Sollen wir unseren Verein nun eintragen lassen oder nicht?
Wie bei allen Fragen dieser Art kann man auch hier nur mit einem entschiedenen „Vielleicht“ antworten. Machen wir uns vorab ein paar Dinge klar:
• Auch ein nicht eingetragener Verein ist ein Verein
• Ein eingetragener Verein ist nicht automatisch ein gemeinnütziger Verein
Also: Solange ein Verein nicht mit seiner Satzung ins Vereinsregister eingetragen ist, ist er im juristischen Sprachgebrauch ein „nicht rechtsfähiger Verein“. Der Verein kann also keine Rechte haben aber auch keine Pflichten. Bevor Sie jetzt aber zum nächsten Getränkehändler laufen und im Namen Ihres Vereins großzügig für die nächste Feier einkaufen, weil Ihr Verein ja keine Pflicht zum Bezahlen hat, lesen Sie bitte doch weiter. Denn so einfach ist das nicht.
Wenn der Verein keine Pflichten hat, so doch die Mitglieder. Das mag Haarspalterei sein, aber dazu kommen wir noch. Das heißt, ein nicht eingetragener Verein ist genau genommen eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (kurz GbR oder auch BGB-Gesellschaft). Das heißt, alle Mitglieder teilen sich alle Rechte und Pflichten und es gibt einen (mündlichen) Gesellschaftervertrag. Auch durch Traditionen entstehen solche Verträge.
Die schlimmsten Nachteile der GbR sind in der ständigen Rechtsprechung für Vereine (zumindest solche, über die wir hier sprechen) ziemlich minimiert. So muss z.B. in der Regel kein Sänger mit seinem Privatvermögen für Schulden haften, die ein Vorsitzender im Namen des Vereins macht – in der „klassischen“ GbR wäre das so.
Spendenquittung
Da wäre dann noch die Sache mit den Spendenquittungen. Um solche auszustellen, muss der Verein zwar nicht unbedingt eingetragen, dafür aber gemeinnützig sein. Für Gesangvereine stellt dies in der Regel kein Problem dar, da gemeinsames Singen schon als gemeinnütziger Zweck des Vereins akzeptiert ist.
Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt bescheinigt und hat mit der Eintragung ins Vereinsregister erst mal nichts zu tun. WICHTIG: Für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit darf kein „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ erfolgen. Eigentlich kein Problem. Aber haben Sie schon mal beim Chorfest Kuchen oder Getränke verkauft? – Also.
Haften müssen wir nicht automatisch. Edle Sponsoren, die scharf auf unsere Spendenquittungen wären, sind auch weit und breit nicht in Sicht. Warum denn jetzt eintragen lassen? Hier ein paar „Pro-Argumente“ in loser Folge:
• Nicht eingetragene Vereine können kein Vereinsvermögen haben. Das Konto läuft also immer auf den Namen des Kassierers.
Soweit im Allgemeinen erstmal kein Problem. Bringt aber bei einer privaten Steuerprüfung beim Kassierer ein bisschen Erklär-Aufwand.
• Nicht eingetragene Vereine sind nicht grundbuchfähig. Das heißt, der Chor kann kein Grundstück kaufen (und auch nicht erben),
um z.B. ein Probenhaus zu bauen, bzw. Alle Mitglieder müssten mit einem entsprechenden Hinweis einzeln als Teilbesitzer eingetragen werden.
Brauchen Sie nicht? Gut, weiter.
• Nicht eingetragene Vereine können nicht vor Gericht klagen. Also auch nicht den Chorleiter verklagen.
Das sollte auch nicht das Ziel einer Eintragung sein, gehört aber irgendwie doch hierher.
• Der Vorstand des nicht eingetragenen Vereins kann unter bestimmten Voraussetzungen zur persönlichen Haftung herangezogen werden.
Satzung: Regeln für den eingetragenen Verein
OK, alles nicht sooo schlimm. Unser Vorstand macht seine Sache ja gut und wir haben großes Vertrauen (so soll es ja auch sein!) in ihn und den Chorleiter. Aber warum denn jetzt eintragen? Die Gründe liegen für mich in zwei Bereichen.
• Für einen eingetragenen Verein gibt es sehr klare Gesetze. Das ist in unserem Fall von Vorteil. Beispiel gefällig? Ein Sänger unseres Chores stirbt. Sein Anteil am neu gekauften Klavier fällt im e.V. in der Regel dem Vereinsvermögen zu (zumindest sollte das in einer guten Satzung so formuliert sein). Und im nicht eingetragenen Verein? Was tun Sie, wenn plötzlich die Erben bei Ihnen auf der Matte stehen und Geld oder sechs weiße und zwei schwarze Tasten haben wollen? Haben Sie einen solchen Fall irgendwo vertraglich abgedeckt?
• Es geht doch wieder um Geld. Ein eingetragener, gemeinnütziger Verein
– kann Zuschüsse, Spenden, Schenkungen und Erbschaften steuerfrei annehmen.
– muss beim Kauf eines Grundstücks keine Grundsteuer zahlen.
– kann Spendenquittungen ausstellen. Damit können Spenden an den Verein als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden
Aktives Steuern sparen für Vorstand und Chorleiter
Dies ist besonders für Vorstände interessant, denn kaum einer weiß: Sofern dies in der Satzung erlaubt ist, können Mitglieder des Vorstandes eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 720 € pro Jahr erhalten. Das bringt dem Verein nichts, denn das müssten ja die anderen Sänger bezahlen. Wenn aber beispielsweise der Vorsitzende diese 720 € erhält und gleich darauf dem Verein wieder spendet, hat unser Chor weder Vor- noch Nachteil, aber unser Vorsitzender kann 720 € als Spende von der Steuer absetzen und muss so entweder weniger nachzahlen oder bekommt sogar was wieder. Dafür muss das Geld nicht einmal fließen. Ein einfaches Schriftstück reicht aus. Das geht und ist legal. Das Ganze nennt sich „Rückspende“ oder etwas komplizierter „Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“und kann Motivation für die Vorstandsarbeit schaffenbzw. zumindest eine kleine (für den Verein kostenlose) Anerkennung der Arbeit sein.
Arbeitet der Chorleiter bei einem gemeinnützigen Verein, kann er bis zu 2.400 € pro Jahr als steuerfreies Honorar erhalten. Das sind 200 € im Monat, die nicht versteuert werden müssen. Macht sich bei Honorarverhandlungen mit Chorleitern immer ganz gut…
Nachteile des eingetragenen Vereins
Wo Licht ist, ist auch Schatten. Und ein eingetragener Verein hat eben auch seine Schattenseiten.
• Wo viele gesetzliche Anforderungen sind, entstehen immer auch Kosten. So müssen alle Eintragungen und Änderungen im Vereinsregister über einen Notar erfolgen. In einigen Bundesländern erlassen die Gerichte gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr Das kann man beim Amtsgericht erfragen. (Ansonsten kostet eine Eintragung mit Notargebühr nach meinen Recherchen unter 200 €)
• Eine gute Satzung sollte vom Profi erstellt und nicht einfach blind „heruntergeladen“ werden. Profis kosten Geld, sind es aber (hoffentlich) auch wert.
• Jede personelle Änderung im Vorstand muss eingetragen werden (wieder über den Notar).
• Zur Gründung braucht es sieben Mitglieder (ist das ein Nachteil?)
• Es muss eine Satzung und die förmliche Wahl eines Vorstands geben. Lose „Leitungsteams“ werden nicht akzeptiert.
• Jede Änderung der Satzung muss eingetragen werden.
• Der gemeinnützige Verein darf nicht wirtschaftlich tätig werden. Allerdings darf das Ihr nicht eingetragener Verein auch nicht ohne weiteres. Oder glauben Sie, dass ihr Kassierer die Einnahmen aus dem Kuchenverkauf in seiner Steuererklärung angibt? Oder macht Ihr Chor eine Steuererklärung? Oder haben Sie doch Schwarzgeld? Nur weil Finanzämter hier häufig auf Prüfungen verzichten (Vereinsleben ist schließlich politisch gewünscht), heißt dies noch lange nicht, dass sie das nicht dürfen.
Christoph Thiemann
www.chor-heute.de/vereinsmanagement/e-v-oder-nicht-e-v